LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.08.2010
L 12 AL 47/09
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 27.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 AL 180/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.08.2010 (L 12 AL 47/09) - DRsp Nr. 2010/15741

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.08.2010 - Aktenzeichen L 12 AL 47/09

DRsp Nr. 2010/15741

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.08.2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) für den Zeitraum 15.05.2007 bis 21.05.2007. Streitentscheidend ist dabei insbesondere, ob im vorgenannten Zeitraum eine Sperrzeit bei Meldeversäumnis eingetreten ist.

Die am 00.00.1952 geborene Klägerin ist von Beruf Altenpflegerin. Seit dem 02.08.2006 ist sie arbeitslos. Sie beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld gegenüber der Beklagten und versicherte im Antragsvordruck am 19.08.2006 durch ihre Unterschrift das "Merkblatt 1 für Arbeitslose" erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Mit Bescheid vom 23.08.2006 bewilligte ihr die Beklagte daraufhin Arbeitslosengeld ab 02.08.2006 in Höhe von 34,33 EUR täglich für eine Anspruchsdauer von 360 Tagen. Für den Zeitraum 02.08.2006 bis 12.08.2006 stellte sie das Ruhen des Anspruchs wegen Urlaubsabgeltung gemäß § 143 Abs. 2 SGB III fest.