LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.07.2013
L 9 AL 88/12
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 28.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 AL 511/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.07.2013 (L 9 AL 88/12) - DRsp Nr. 2013/19797

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.07.2013 - Aktenzeichen L 9 AL 88/12

DRsp Nr. 2013/19797

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.02.2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird: Der Bescheid der Beklagten vom 05.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2010 wird insoweit aufgehoben, als die Bewilligung von Arbeitslosengeld bereits für die Zeit vor dem 01.08.2010 aufgehoben worden ist. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der 1970 geborene Kläger war zuletzt als Lader bei der Gesellschaft für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft L beschäftigt. Vom 22.09.2008 bis zur Aussteuerung am 07.02.2010 bezog er Krankengeld, und anschließend während der Dauer einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme bis zum 22.02.2010 Übergangsgeld zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (11, 21 VA).

Am 08.12.2009 hatte sich der Kläger zum 23.02.2010 persönlich arbeitslos gemeldet und die Bewilligung von Arbeitslosengeld beantragt, welches die Beklagte mit Bescheid vom 11.03.2010 seit dem 23.02.2010 für die Dauer von 360 Tagen auf der Grundlage eines täglichen Bemessungsentgeltes in Höhe von 87,66 Euro in Höhe von 42,80 Euro täglich bewilligt hatte.