LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.07.2013
L 9 AL 281/12
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 09.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 180/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.07.2013 (L 9 AL 281/12) - DRsp Nr. 2013/18465

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.07.2013 - Aktenzeichen L 9 AL 281/12

DRsp Nr. 2013/18465

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.05.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) hat, insbesondere, ob sie die Anwartschaftszeit hierfür erfüllt hat.

Die Klägerin ist von Beruf Maskenbildnerin. Sie war in der Vergangenheit häufig nicht längerfristig beschäftigt, sondern jeweils für Tage oder Wochen einer Film- oder Fernsehproduktion bei verschiedenen Produktionsfirmen tätig. Die Klägerin ging häufig Tätigkeitsverhältnisse ein, die auf einen oder zwei Tage befristet waren. So kam es in der Vergangenheit zu einem ständigen Wechsel von Beschäftigungszeiten und Zeiten der Arbeitslosigkeit der Klägerin.