LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.06.2014
L 2 AS 275/14 B, L 2 AS 446/14 NZB
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 13.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 4259/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.06.2014 (L 2 AS 275/14 B, L 2 AS 446/14 NZB) - DRsp Nr. 2014/9868

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.06.2014 - Aktenzeichen L 2 AS 275/14 B, L 2 AS 446/14 NZB

DRsp Nr. 2014/9868

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.12.2013 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 31.01.2014 wird als unzulässig verworfen. Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Der Beschwerdeführer geht zu Recht davon aus, dass das Urteil des Sozialgerichts nur mittels einer Nichtzulassungsbeschwerde zur Berufungsinstanz angefochten werden kann, denn wegen des 750,00 EUR nicht übersteigenden Beschwerdewertes (das Klageziel besteht darin, den mit Aufhebung- und Erstattungsbescheid vom 13.07.2011 festgestellten Rückzahlungsbetrag von 657,13 EUR auf 590,99 EUR zu reduzieren) bedarf die Berufung gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - einer Zulassung durch das Sozialgericht, die hier nicht erfolgt ist. Gem. § 145 Abs. 1 SGG kann allerdings die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden. Über sie entscheidet das Landessozialgericht durch Beschluss, dem im Falle der Ablehnung der Beschwerde eine kurze Begründung beigefügt werden soll (§ 145 Abs. 4 SGG).