LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.06.2013
L 2 AS 1518/12
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 12.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 136/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.06.2013 (L 2 AS 1518/12) - DRsp Nr. 2013/16731

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.06.2013 - Aktenzeichen L 2 AS 1518/12

DRsp Nr. 2013/16731

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.06.2012 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten auch im Berufungsverfahren einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der am 00.00.1970 geborene Kläger stand bei dem Beklagten im Bezug von laufenden Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 11.05.2011 wurden ihm Leistungen für den Zeitraum vom 01.06.2011 bis 30.11.2011 in monatlicher Höhe von 817,50 Euro bewilligt. Am 07.09.2011 begann der Kläger eine Ausbildung zum Heilerziehungspfleger am Berufskolleg X Bildungszentrum e.V. und wurde ab 01.09.2011 hierzu berufsbegleitend als Auszubildender-Heilerziehungspfleger mit einem monatlichen Arbeitslohn von 951,84 Euro bei der Lebenshilfe Düsseldorf e.V. eingestellt.