LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.06.2013
L 18 KN 160/12
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 14.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KN 41/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.06.2013 (L 18 KN 160/12) - DRsp Nr. 2013/19349

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.06.2013 - Aktenzeichen L 18 KN 160/12

DRsp Nr. 2013/19349

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.11.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die (teilweise) Nachzahlung von Rente für einen zurückliegenden Zeitraum.

Die Klägerin ist die frühere Lebensgefährtin und Alleinerbin des 1938 geborenen und am 00.00.2012 verstorbenen Versicherten P (fortan: Versicherter). Der Versicherte war von 1967 bis 1983 mit der im August 1946 geborenen und am 00.00.2011 verstorbenen W (fortan: frühere Ehefrau) verheiratet. Im Zuge des zusammen mit der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs wurden vom Rentenkonto des Versicherten Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 249,40 DM auf das Rentenkonto der früheren Ehefrau übertragen (Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 4.3.1983, Aktenzeichen (Az) 24 F 112/82). Der Versicherte erhielt von der Beklagten von Juli 1993 bis zu seinem Tod jeweils um die übertragenen Versorgungsanwartschaften verminderte Rente, zunächst Rente wegen Berufsunfähigkeit, seit August 1998 Altersrente für Schwerbehinderte (seit Juli 2001 unter der neuen Bezeichnung "Altersrente für schwerbehinderte Menschen").