LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.04.2013
L 5 KR 462/12
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 03.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 KR 900/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.04.2013 (L 5 KR 462/12) - DRsp Nr. 2013/16501

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.04.2013 - Aktenzeichen L 5 KR 462/12

DRsp Nr. 2013/16501

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 03.07.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum vom 01.04.2010 bis 02.03.2012.

Die am 00.00.1965 geborene Klägerin war bei der Beklagten bis zum 31.03.2010 aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung krankenversichert. Am 31.03.2010 endete das Beschäftigungsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung. Bereits zuvor seit dem 09.03.2010 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Die Arbeitsunfähigkeit hatte der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. N - zunächst bis zum 26.03.2010 (Freitag) - festgestellt. Am 29.03.2010 (Montag) stellte Dr. N erneut Arbeitsunfähigkeit bis zum 31.03.2010 (Mittwoch) fest. Am 01.04.2010 bescheinigte Dr. N dann erneut Arbeitsunfähigkeit bis zum 10.04.2010.

Durch Bescheid vom 07.04.2010 lehnte die Beklagte die Gewährung von Krankengeld ab 01.04.2010 mit der Begründung ab, dass eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld am 01.04.2010 nicht mehr bestanden habe. Den dagegen am 15.04.2010 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 29.07.2010 zurück.

Dagegen hat die Klägerin am 09.08.2010 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben.