LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.03.2014
L 15 U 731/12
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 15.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 U 36/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.03.2014 (L 15 U 731/12) - DRsp Nr. 2014/8436

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.03.2014 - Aktenzeichen L 15 U 731/12

DRsp Nr. 2014/8436

Tenor

Die Berufung der Beklagte gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.05.2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat Gerichtskosten gemäß § 192 SGG in Höhe von 225 Euro sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung eines Ereignisses vom 12.07.2010 als Arbeitsunfall.

Der 1967 geborene Kläger war zu diesem Zeitpunkt als leitender Angestellter bei der E AG beschäftigt. Am 12.07.2010 nahm er auf Veranlassung seines Arbeitgebers an einem Meeting des Führungskreises II HP 3 - 4 im B Hotel in I teil. Die für zwei Tage vorgesehene Veranstaltung richtete sich an Teamleiter und Mitarbeiter in Führungspostionen und diente u. a. der Verschmelzung von Führungskräftegruppen. Das Programm der Veranstaltung, genannt Agenda, sah neben verschiedenen Themen bzw. Workshops am 12.07.2010 auch den Programmpunkt 09 "Sportliche Abendveranstaltung (Volleyballturnier - Mannschaften à 4 Spieler, siehe anl. Spielplan)" vor. Der Teilnehmerkreis dieses Führungskräfteseminars umfasste ca. 50 - 60 Personen.