Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 08.10.2009 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits auch im zweiten Rechtszug. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist ein Anspruch auf Zahlung von 867,65 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.6.2007.
Der 1936 geborene X (Versicherter), der Vater der Klägerin, bezieht von der Beklagten wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 24.3.1959 Rente nach einer MdE von 50 %.
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