LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.03.2009
L 11 (10) KA 3/07
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 20.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 (17) KA 276/03

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.03.2009 (L 11 (10) KA 3/07) - DRsp Nr. 2009/14174

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.03.2009 - Aktenzeichen L 11 (10) KA 3/07

DRsp Nr. 2009/14174

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.12.2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt 4/5 und die Beklagte 1/5 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, aufgrund Streichung sonografischer Leistungen ärztliches Honorar in Höhe von 87.303,34 EUR für die Quartale IV/97 bis I/01 zurückzufordern.