LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.03.2009
L 10 (7) VG 42/06
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 14.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 VG 147/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.03.2009 (L 10 (7) VG 42/06) - DRsp Nr. 2010/4533

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.03.2009 - Aktenzeichen L 10 (7) VG 42/06

DRsp Nr. 2010/4533

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.08.2006 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 00.00.1974 geborene Kläger begehrt Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)

Die am 00.00.1947 geborene Mutter des Klägers, F T, unterhielt eine inzestuöse Beziehung zu ihrem Vater, B T, aus der zumindest zwei Kinder, der Kläger und sein älterer Bruder E (geb. 00.00.1976) hervorgegangen sind. Bei beiden Kindern ist dessen Vaterschaft festgestellt (N: Urteil Amtsgericht - AG - Bonn vom 25.07.2005, 42 F 689/04). Der Kläger hat drei weitere Geschwister, die - so wird klägerseits vermutet - ebenso aus dieser Beziehung stammen, wie zwei weitere totgeborene Kinder. Die Mutter des Klägers lebt seit 1968 bis heute in der Wohnung ihres Vaters. Zuvor wohnte sie bei ihrer von dem Vater getrennt lebenden Mutter I T. Die Ehe von I und B T wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 03.03.1992 geschieden. Auf das von dem Kläger zu den Akten gereichte Urteil wird Bezug genommen.