Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgericht Duisburg vom 21.01.2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die der Klägerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren.
Die Revision wird zugelassen.
Im Streit ist ein Anspruch auf Beitragserstattung und insbesondere die Frage, in welchem Umfang in Frankreich zurückgelegte Versicherungszeiten der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit dienen.
Die 1969 geborene Klägerin absolvierte ein Lehramtsstudium und war in der Zeit vom 01.10.1994 bis zum 31.05.1995 im Rahmen eines Auslandssemesters in Frankreich. In diesem Zeitraum übte sie eine Unterrichtstätigkeit als Fremdsprachenassistentin an einem H aus, für die sie Versicherungsbeiträge zur staatlichen Rentenversicherung in Frankreich entrichtete.
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