LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.02.2009
L 8 R 26/07
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 21.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 (27) R 414/05

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.02.2009 (L 8 R 26/07) - DRsp Nr. 2009/14105

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.02.2009 - Aktenzeichen L 8 R 26/07

DRsp Nr. 2009/14105

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.12.2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Altersrente unter Berücksichtigung von Ghettobeitragszeiten im Ghetto Daugavpils, Reichskommissariat Ostland, Generalbezirk Lettland in der Zeit von Juli 1941 bis Mai 1942.

Die nach eigenen Angaben am 24.12.1916 im damals russischen Daugavpils geborene jüdische Klägerin lebt seit Februar 1973 in Israel. Von 1944 an besaß sie zunächst die sowjetische, später nahm sie die israelische Staatsangehörigkeit an. Ein Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) ließ sich nicht ermitteln.

Gegenüber der Jewish Claims Conference (JCC), Härtefonds, gab sie zum Verfolgungsschicksal im Antrag vom 10.04.1981 an: "7.1941-1944- Ghetto "Daugavpils", im Ghetto war ich bis zu der Befreiung. Ich leistete Zwangsarbeiten, meine Mutter, 3 Schwestern und ein Bruder sind im Ghetto umgekommen".