LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.02.2009
L 12 AL 45/07
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 29.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 (3) AL 385/04

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.02.2009 (L 12 AL 45/07) - DRsp Nr. 2009/8669

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.02.2009 - Aktenzeichen L 12 AL 45/07

DRsp Nr. 2009/8669

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.03.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 10.12.2001 bis 17.11.2003 und die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Leistungen in Höhe von insgesamt 4.208,64 EUR wegen des Bezugs einer britischen Rente.

Die am 00.00.1941 geborene Klägerin bezog vom 01.04.2001 bis 17.11.2003 Arbeitslosengeld. Am 19.11.2003 teilte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte der Beklagten mit, dass die Klägerin seit 10.12.2001 eine Rente aus Großbritannien beziehe. Nach dem "E 210" des britischen Versicherungsträgers handelte es sich dabei um eine "pension for old age". Die Höhe der Leistung betrug ab 10.12.2001 monatlich 116,68 britische Pfund, ab 08.04.2002 120,72 britische Pfund und ab 07.04.2003 123,42 britische Pfund.