Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgericht Duisburg vom 17.09.2008 abgeändert.
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Beschlusses vom 04.06.2008 verpflichtet über den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid des Zulassungsausschusses vom 05.03.2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates neu zu entscheiden.
Der Beklagte und der Beigeladene zu 7) tragen die Kosten beider Rechtszüge zu je 1/2 als Gesamtschuldner.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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