LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.12.2009
L 5 KR 128/08
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 27.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 189/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.12.2009 (L 5 KR 128/08) - DRsp Nr. 2011/482

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.2009 - Aktenzeichen L 5 KR 128/08

DRsp Nr. 2011/482

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.05.2008 abgeändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Nachzahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 01.12.2000 bis 30.09.2005.

Der Kläger ist am 00.00.1946 geboren und trägt in der Öffentlichkeit den Künstlernamen S. Er ist seit dem 01.10.2000 bei der Bundeszentrale für Q angestellt. Derzeit leitet er die Stabsstelle Kommunikation der Q. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesmantel-Angestelltentarifvertrag und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung.

Der Kläger war vom 01.07.1995 bis zum 30.09.2000 bei der E Krankenkasse (E) kranken- und pflegeversichert. In dieser Zeit war er in 1996, 1998, 1999 und in 2000 freiwillig versichert. Während seiner freiwilligen Versicherung wurde der Kläger sowohl als Firmenzahler, als auch - während einer Selbständigkeit - als Selbstzahler geführt.