LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.12.2009
L 5 KR 124/09
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 24.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 150/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.12.2009 (L 5 KR 124/09) - DRsp Nr. 2010/2430

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.2009 - Aktenzeichen L 5 KR 124/09

DRsp Nr. 2010/2430

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.06.2009 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die versicherungsrechtliche Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers bei der Beigeladenen zu 4) vom 01.01.1993 bis zum 31.07.2007.

Der 1968 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Er arbeitet seit 1987 bei der Beigeladenen zu 4), deren Geschäftsgegenstand der Vertrieb von Nahrungsmitteln und Getränken aller Art und alle damit zusammenhängenden Geschäfte ist.

Gesellschafter und Geschäftsführer der Beigeladenen zu 4) waren zunächst Herr C und Herr T. Am 07.04.1989 traten Herr C und Herr T auf der Grundlage eines Kaufvertrags ihre Gesellschafteranteile (je 25.000 DM) mit Gewinnbezugsrecht an den Vater des Klägers, den 1940 geborenen Kaufmann N H ab und legten ihr Amt als Geschäftsführer der Gesellschaft nieder. Der Vater des Klägers wurde zum alleinigen Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt und von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit.