LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.10.2013
L 19 AS 129/13
Fundstellen:
NZS 2013, 6
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 20.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 47/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.10.2013 (L 19 AS 129/13) - DRsp Nr. 2013/24491

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.10.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 129/13

DRsp Nr. 2013/24491

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.11.2012 geändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 19.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2010 verurteilt, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für den Zeitraum vom 11.10.2010 bis 07.11.2011 zu bewilligen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 11.10.2010 bis zum 07.11.2011.

Der am 00.00.1969 geborene Kläger zu 1) und die am 00.00.1975 geborene Klägerin zu 2) sind seit 2002 miteinander verheiratet. Der am 00.00.1995 geborene Kläger zu 3) ist ihr gemeinsamer Sohn. Die Kläger sind rumänische Staatsangehörige.