LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.10.2013
L 16 KR 813/12
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 19.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 259/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.10.2013 (L 16 KR 813/12) - DRsp Nr. 2013/25011

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.10.2013 - Aktenzeichen L 16 KR 813/12

DRsp Nr. 2013/25011

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 19.10.2012 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.159,21 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 2 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2008 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 3.159,21 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Vergütung für eine vollstationäre Krankenhausbehandlung im Jahr 2004.