LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.07.2012
L 18 KN 305/10
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 06.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KN 44/03

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.07.2012 (L 18 KN 305/10) - DRsp Nr. 2013/32

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.07.2012 - Aktenzeichen L 18 KN 305/10

DRsp Nr. 2013/32

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 06.05.2005 geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 06.05.2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Höhe einer (großen) Witwenrente.

Die 1939 geborene Klägerin und ihr 1926 geborener und 1994 verstorbener Ehemann lebten als deutsche Volkszugehörige in der früheren Sowjetunion und später in der Republik Kasachstan. Sie haben dort ihr Erwerbsleben verbracht und später Altersrenten bezogen. Die Klägerin siedelte am 22.06.2001 aus Kasachstan nach Deutschland über und wurde hier als Spätaussiedlerin anerkannt. Noch im Juni 2001 beantragte sie bei der (damaligen) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; seit 01.10.2005: DRV Bund) Altersrente aus eigener Versicherung und bei der Beklagten Hinterbliebenenrente.