LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.06.2013
L 19 AS 239/13
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 08.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1243/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.06.2013 (L 19 AS 239/13) - DRsp Nr. 2013/16730

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.06.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 239/13

DRsp Nr. 2013/16730

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 08.01.2013 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an dieses Gericht zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.07.2008 sowie vom 01.09.2008 bis zum 31.12.2009 und die Rückforderung von insgesamt 10.719,93 EUR.

Der am 00.00.1954 geborene Kläger ist verheiratet. Er hat mit seiner Ehefrau N C (C.) zwei gemeinsame Kinder, den am 00.00.1996 geborenen Kläger zu 2) und die Klägerin zu 3). Aus seiner ersten Ehe hat der Kläger zu 1) eine am 00.00.1991 geborene Tochter. Der Kläger zu 1) bezog für den Kläger zu 2) und die Klägerin zu 3) ab dem 01.01.2008 Kindergeld in Höhe von mtl. 308,00 EUR bzw. ab dem 01.01.2009 328,00 EUR. Der Kläger zu 1) ist an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus erkrankt.