LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.06.2009
L 2 KN 98/09 U
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 20.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KN 50/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.06.2009 (L 2 KN 98/09 U) - DRsp Nr. 2009/14258

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.06.2009 - Aktenzeichen L 2 KN 98/09 U

DRsp Nr. 2009/14258

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.03.2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Berufungsverfahrens bleibt dem Sozialgericht vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Entschädigung der Folgen eines Arbeitsunfalls des Klägers durch Gewährung von Verletztenrente.

Der am 00.00.1955 geborene Kläger erlitt am 14.11.1995 unter Tage bei Steinfall aus dem Hangenden eine Halswirbelsäulenprellung. Die Beklagte entschädigte eine anhaltende cervikale Schmerzsymptomatik mit diffuser Ausstrahlung in den Hinterhauptbereich sowie in beide Schultern und Arme mit intermittierendem Schweregefühl im Bereich des rechten Armes und Beschwerden nach Schädel- und Halswirbelsäulenprellung mit Dornfortsatzbruch des 7. Halswirbelkörpers und Quetschung des Spinalkanals durch Gewährung von Verletztenrente nach einer MdE um 30 v.H. Mit Ablauf des Monats Dezember 2004 wurde diese Rente wegen wesentlicher Besserung der Folgen des Arbeitsunfalls entzogen (Bescheid vom 13.12.2004).