Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.10.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstand des Verfahrens ist eine Untätigkeitsklage sowie Ansprüche des Klägers auf die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) im Zeitraum von Juli 2004 bis Dezember 2004.
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