LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.06.2009
L 12 SO 1/08
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 25.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SO 183/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.06.2009 (L 12 SO 1/08) - DRsp Nr. 2009/14706

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.06.2009 - Aktenzeichen L 12 SO 1/08

DRsp Nr. 2009/14706

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 25.10.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu er statten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

In der Sache begehrt der Kläger höhere Leistungen der Grundsicherung. Vorab geht es um die Frage, ob der Kläger eine Klagerücknahme widerrufen und das Verfahren S 22 SO 118/06 vor dem Sozialgericht Dortmund fortführen konnte.

Im Jahr 2005 bezog der Kläger Leistungen von der ARGE im Jobcenter E unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfes für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 25,56 EUR (Bescheid vom 20.11.2005). Für das Jahr 2006 beantragte der Kläger Leistungen bei der Beklagten, die ihm mit Bescheid vom 14.03.2006 für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2006 auch bewilligt wurden. Mit Bescheid vom selben Tage lehnte die Beklagte die Berücksichtigung eines Mehrbedarfes wegen kostenaufwändiger Ernährung ab. Den gegen beide Bescheide gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 24.07.2006 zurück.