LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.03.2011
L 5 KR 177/10
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 05.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 70/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.03.2011 (L 5 KR 177/10) - DRsp Nr. 2011/9953

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2011 - Aktenzeichen L 5 KR 177/10

DRsp Nr. 2011/9953

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 05.03.2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erstattung von 5.137,- Euro, die sie für die Beschaffung des Arzneimittels Leukonorm aufgewandt hat.

Die am 00.00.1969 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin beantragte am 03.01.2008, sie mit dem Präparat Leukonorm der Firma CytoChemia AG zu versorgen. Dazu legte sie eine ärztliche Bescheinigung des Dr. N, Zentrum für Kinderwunschbehandlung und Pränatale Medizin, N, vom 04.01.2008 vor, in der u.a. ausgeführt wird, dass es bei der Klägerin seit dem Jahre 2001 zu sechs Aborten gekommen sei. Die Klägerin sei nun erneut schwanger. Aufgrund des hohen Abortrisikos werde die - erneute - Gabe von Leukonorm empfohlen.