LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.03.2011
L 16 (1) AL 21/09
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 16.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 92/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.03.2011 (L 16 (1) AL 21/09) - DRsp Nr. 2011/7806

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2011 - Aktenzeichen L 16 (1) AL 21/09

DRsp Nr. 2011/7806

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 16.04.2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.260,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anzahl der bei der Klägerin vorhandenen Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen.

Die Klägerin ist ein Zeitarbeitsunternehmen mit Sitz in L, sie verfügt über eine Erlaubnis nach § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Nach dem vorgelegten Mitarbeitervertrag sind die Mitarbeiter zur Arbeitsleistung in der Bundesrepublik, den Niederlanden und in Belgien verpflichtet. Nach Darstellung der Klägerin verleiht sie die Mitarbeiter schwerpunktmäßig an Arbeitgeber in den Niederlanden. Auf die Beschäftigungsverhältnisse findet deutsches Arbeitsrecht Anwendung.