LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.02.2015
L 18 KN 129/14
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 22.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KN 866/13

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.02.2015 (L 18 KN 129/14) - DRsp Nr. 2016/9301

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.02.2015 - Aktenzeichen L 18 KN 129/14

DRsp Nr. 2016/9301

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.8.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Knappschaftsausgleichsleistung.

Der im September 1958 geborene Kläger hat von 1975 bis 1978 eine Lehre als Betriebsschlosser erfolgreich durchlaufen und wurde anschließend im deutschen Steinkohlenbergbau angelegt, wo er ab Januar 1979 der Grubenwehr angehörte und zuletzt auf dem Bergwerk M als Leiter des Fachbereichs Arbeits- und Umweltschutz sowie als Oberführer der Grubenwehr tätig war. Anschließend war er bei der S in I beschäftigt und kehrte zum 30.6.2009 ab. Er war seit 1982 in erster Ehe mit der 1960 geborenen S verheiratet. Die Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts (AG) E vom 3.12.2007 geschieden (sofortiger Rechtsmittelverzicht, rechtskräftig ab 8.2.2008). Im Scheidungsurteil wurden im Wege des Versorgungsausgleichs vom Rentenkonto des Klägers Rentenanwartschaften in Höhe von EUR 951,76 auf das Rentenkonto der Ehefrau übertragen. Die früheren Eheleute vereinbarten außerdem, dass der Kläger seiner früheren Ehefrau ab Mai 2009 laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich EUR 300 zu zahlen habe (Vergleich vom 2.7.2009).