LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.02.2014
L 20 SO 401/13
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 08.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SO 267/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.02.2014 (L 20 SO 401/13) - DRsp Nr. 2014/6190

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.02.2014 - Aktenzeichen L 20 SO 401/13

DRsp Nr. 2014/6190

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 08.08.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) für den Zeitraum September 2012 bis August 2013.

Die am 00.00.1992 geborene Klägerin ist das einzige Kind ihres 1960 geborenen Vaters sowie ihrer 1959 geborenen und am 00.00.2013 verstorbenen Mutter. Die Klägerin und ihr Vater (bis zu ihrem Tod auch ihre Mutter) leben gemeinsam in einer seit März 2000 angemieteten Wohnung im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten, einer kreisangehörigen Stadt im Kreis S. Im Mietvertrag sind als Mieter die "Familie L u. W I" bezeichnet. Auf Mieterseite wurde der Vertrag einzig von der Mutter der Klägerin unterzeichnet. Eine Änderung des Vertrages erfolgte in der Folgezeit nicht. Ein Untermietvertrag zwischen der Klägerin und ihren Eltern bzw. ihrem Vater wurde bislang nicht geschlossen. Beim zuständigen Amtsgericht wurde in diesem Zusammenhang zwischenzeitlich ein Antrag auf Bestellung eines Ergänzungsbetreuers gestellt, über den jedoch noch nicht entschieden ist.