LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.02.2011
L 9 SO 11/08
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 10.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SO 39/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.02.2011 (L 9 SO 11/08) - DRsp Nr. 2011/7337

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.02.2011 - Aktenzeichen L 9 SO 11/08

DRsp Nr. 2011/7337

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 10.01.2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten auch im Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Umstritten ist die Kostentragung für die Behandlung der Klägerin mittels konduktiver Therapie nach Petö (sog. Petö-Therapie).

Die am 00.00.1996 geborene Klägerin leidet seit ihrer Geburt unter einer Zerebralparese in Form einer spastischen Tetraparese und einer visuellen Retardierung. Aufgrund der Erkrankung ist sie auf einen Rollstuhl angewiesen. Vom Versorgungsamt wurden ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen "G", "aG" und "H" zuerkannt. In der gesetzlichen Pflegeversicherung wurde sie der Pflegestufe II zugeordnet. Nach ihrem ersten Lebensjahr besuchte sie zunächst eine Sehbehindertenschule. Ab Sommer 2004 war sie Schülerin einer integrativen Grundschule in N. Im Rahmen des Schulbesuchs erhielt sie Unterstützung in Form von Betreuung durch einen Integrationshelfer in einem Umfang von 60 bis 80 Stunden monatlich. Die Kosten dafür in Höhe von monatlich durchschnittlich etwa 2000 EUR wurden von der Beklagten getragen.