LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.02.2011
L 5 KR 155/09
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 18.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 50/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.02.2011 (L 5 KR 155/09) - DRsp Nr. 2011/7392

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.02.2011 - Aktenzeichen L 5 KR 155/09

DRsp Nr. 2011/7392

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.08.2009 geändert. Die Bescheide der Beklagten vom 27.12.2007 und 18.01.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2008 werden insoweit aufgehoben, als die Beklagte die Feststellung der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Pflegeversicherung abgelehnt hat; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin in der Zeit vom 01.11.2007 bis 31.12.2009 versicherungsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung war.

Die Klägerin war seit dem 01.04.2001 als S bei der Beigeladenen zu 1) beschäftigt. Sie bezog ein Entgelt, das über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) lag. Ab dem 01.11.2001 war die Klägerin in der privaten Krankenversicherung (PKV) gegen die Risiken Krankheit und Pflegebedürftigkeit versichert. Die Klägerin ist Mutter von drei Kindern; das erste Kind wurde am 00.00.2005 geboren.