LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.01.2013
L 6 AS 1792/12
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 13.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 1913/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.01.2013 (L 6 AS 1792/12) - DRsp Nr. 2013/13925

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.01.2013 - Aktenzeichen L 6 AS 1792/12

DRsp Nr. 2013/13925

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 13.08.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen zwei sogenannte Meldeaufforderungen des Beklagten.

Der Beklagte forderte den Kläger, der von ihm Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhielt und erhält, mit Schreiben vom 02.05.2011 auf, bei ihm am 11.05.2011 um 8 Uhr vorzusprechen. Nachdem der Kläger an diesem Tag nicht erschienen war, wiederholte er unter dem Datum vom 11.05.2011 die Aufforderung zum 18.05.2011. Beide Schreiben enthielten den Hinweis, der Beklagte wolle mit dem Kläger über sein Bewerberangebot und seine berufliche Situation sprechen. Des Weiteren enthielten sie eine Belehrung über die Folgen des Nichterscheinens. Die gesetzlich vorgesehenen Sanktionen wurden im Einzelnen dargelegt.

Gegen die Meldeaufforderungen erhob der Kläger jeweils Widerspruch, die mit Widerspruchsbescheiden vom 25.05.2011 (Meldeaufforderung vom 02.05.2011) und 26.05.2011 (Meldeaufforderung vom 11.05.2011) als unzulässig verworfen wurden. Der Widerspruch sei nicht zulässig, da die Einladungsschreiben keinen Verwaltungsakt darstellten.