LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.11.2011
L 11 KA 35/10
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 03.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KA 1/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.11.2011 (L 11 KA 35/10) - DRsp Nr. 2012/11046

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2011 - Aktenzeichen L 11 KA 35/10

DRsp Nr. 2012/11046

Auf die Berufung der Beigeladenen zu 5) wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 03.03.2010 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im zweiten Rechtszug.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Ermächtigung des Klägers zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung als Krankenhausarzt.

Der am 00.00.1942 geborene Kläger ist Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Rheumatologie. Bis zum 30.11.2007 leitete er als Chefarzt die Rheumaklinik B der G Kliniken gGmbH. Bereits am 19.11.2007 hatte er mit der G Kliniken gGmbH einen "Dienstvertrag mit geringfügiger Beschäftigung" geschlossen, nach dem er "mit Wirkung ab 01.12.2007 als geringfügig Beschäftigter für folgende Tätigkeiten" angestellt wurde:

"konsiliarische Untersuchungen von Patienten der G Kliniken gGmbH

Weiter- und Fortbildung von Mitarbeitern der G Kliniken gGmbH

Öffentlichkeitsarbeit im Bereich der Rheumatologie Beratung des Klinikträgers bei der Entwicklung medizinischer Konzepte".