LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.07.2012
L 19 AS 870/11
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 01.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen AS 111/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.07.2012 (L 19 AS 870/11) - DRsp Nr. 2012/17215

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.07.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 870/11

DRsp Nr. 2012/17215

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 01.04.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung und das Verlangen nach Erstattung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) wegen einer nicht angezeigten Inhaftierung. Mit Bescheid vom 26.06.2007 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) dem Kläger Leistungen nach dem SGB II u.a. für die Zeit vom 01.07.2007 bis 30.11.2007 in Höhe von monatlich 825,97 EUR (Regelleistung 347,00 EUR und Kosten für Unterkunft und Heizung 478,97 EUR entsprechend den tatsächlichen Aufwendungen des Klägers hierfür).

Durch Urteil des Amtsgerichts T vom 04.05.2005 wurde der Kläger wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung infolge Wendens auf einer Kraftfahrstraße in Tateinheit mit einer Nötigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 65,00 EUR verurteilt. Berufung und Revision blieben erfolglos (5 Ns 29 Js 1041/04 Landgericht Münster und 4 Ss 171/06 Oberlandesgericht Hamm).