LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.06.2011
L 5 KR 89/09
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 19.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 62/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.06.2011 (L 5 KR 89/09) - DRsp Nr. 2011/15051

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.06.2011 - Aktenzeichen L 5 KR 89/09

DRsp Nr. 2011/15051

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19.03.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Kostenerstattung für digitale Hörgeräte in Anspruch.

Die am 00.00.1989 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gegen das Risiko Krankheit versichert. Sie leidet an einer beidseitigen mittel- bis hochgradigen Schallempfindungsschwerhörigkeit und wurde bereits in der Vergangenheit mit Hörgeräten versorgt. Die Klägerin besuchte weiterführende Schulen und hat zwischenzeitlich die Hochschulreife erlangt.

Am 09.01.2007 verordnete die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. C der Klägerin Hörhilfen. Auf der Verordnung war vermerkt, dass die vorhandenen Geräte reperaturbedürftig und bereits sechs Jahre alt seien. Im Rahmen der Hörgeräte-Neuanpassung bei der Firma H Hörakustik C (im Folgenden: Leistungserbringer) testete die Klägerin Anfang des Jahres 2007 verschiedene Hörgeräte. Eine FF-Vergleichsmessung im 60 dB Störgeräusch mit Einsilbern führte nach den Angaben des Leistungserbringers im Anpasskommentar vom 14.03.2007 zu folgenden Ergebnissen: