LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.06.2011
L 5 KR 650/10
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 26.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 KR 53/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.06.2011 (L 5 KR 650/10) - DRsp Nr. 2011/12830

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.06.2011 - Aktenzeichen L 5 KR 650/10

DRsp Nr. 2011/12830

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.10.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Streitig ist die Erstattung der Kosten für Coenzym Q 10 und die weitere Versorgung der Klägerin mit diesem Mittel.

Die 1969 geborene Klägerin leidet an einer Mitochondriopathie. Mitochondriale Erkrankungen, die zu den hereditären Stoffwechselerkrankungen gehören, sind klinisch, biochemisch sowie genetisch heterogen und präsentieren sich häufig mit einer neurologischen Symptomatik.

Im Juli 2005 beantragte die Klägerin unter Beifügung einer Bescheinigung ihres behandelnden Arztes Dr. I, Arzt für Neurologie und Psychiatrie in E, die Kostenübernahme für Coenzym Q 10. Dr. I gab an, die klinisch-neurologische Symptomatik zeige bei der Klägerin jetzt eine erkennbare Progredienz. Aufgrund der Beteiligung des Gastrointestinaltraktes zeige sich eine zunehmende Gewichtsabnahme mit einem Körpergewicht von zur Zeit ca. 38 kg. Die Muskulatur in allen Extremitäten sei stark hypotroph. Neben der Gewichtsabnahme sei das klinische Bild gekennzeichnet durch multilokuläre Schmerzzustände insbesondere im Bereich der gesamten Muskulatur. Aus nervenärztlicher Sicht bestehe zur Behandlung der Myalgien eine Behandlungsoption in Form der Therapie mit Coenzym Q 10.