LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.04.2008
L 17 U 188/07
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 14.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 294/05

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.04.2008 (L 17 U 188/07) - DRsp Nr. 2009/28516

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.04.2008 - Aktenzeichen L 17 U 188/07

DRsp Nr. 2009/28516

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14. August 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte einen Verkehrsunfall vom 15.06.2005 als Arbeitsunfall anerkennen muss.

Der 1959 geborene Kläger begab sich am 15.06.2005 nach Beendigung seiner Tätigkeit bei der P GmbH in N mit seinem Motorroller auf den Weg zu seiner Wohnung in W, I-weg 00. An der Kreuzung E Weg/C-straße verließ der Kläger seinen unmittelbaren Nachhauseweg, um an der Tankstelle des F Verbrauchermarktes, L-straße 00 in W, sein Fahrzeug zu betanken. Auf dem Weg von der Tankstelle zu seiner Wohnung stieß der Kläger auf der G-straße mit einem Pkw zusammen und erlitt dabei eine Tibiaspiralfraktur links.

Nachdem die Arbeitgeberin bei der Beklagten über das Ereignis vom 15.06.2005 eine Unfallanzeige erstattet hatte, übersandte die Beklagte dem Kläger am 09.08.2005 einen Fragenkatalog. Der Kläger gab in seinem Antwortschreiben vom 12.08.2005 an, aus seiner Sicht habe die Notwendigkeit zu tanken bestanden, da die Tankanzeige im Reservebereich gewesen sei. Dass er würde tanken müssen, habe er morgens bemerkt.