Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 12.01.2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten haben sich die Beteiligten in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die 1961 geborene Klägerin begehrt Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (
Am 07.05.2001 beantragte die Klägerin bei dem damals zuständigen Versorgungsamt die Gewährung von Beschädigtenversorgung. Sie gab als Schädigungsfolge eine sog. "dissoziative Identitätsstörung" an, die zu Schlaf- und Orientierungsstörungen, Angst- und Panikattacken, Depressionen, unvorhersehbaren Selbsttötungs- und Selbstverletzungshandlungen sowie Konzentrationsstörungen geführt habe. Dem Antrag beigefügt war ein Schreiben einer behandelnden Ärztin. Diese führte aus, die Klägerin sei vermutlich ab dem zweiten bis zum zwölften Lebensjahr in einem satanistischen Kult körperlich extrem gequält und regelmäßig sexualisierter Gewalt ausgeliefert gewesen. Im Alter von 13 Jahren sei sie von einem Haus- beziehungsweise Kinderarzt auf einer Untersuchungsliege vergewaltigt worden.
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