LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.02.2012
L 9 BK 8/10
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 11.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 43 BK 42/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.02.2012 (L 9 BK 8/10) - DRsp Nr. 2012/7890

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.02.2012 - Aktenzeichen L 9 BK 8/10

DRsp Nr. 2012/7890

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 11.11.2010 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Rückforderung eines Kinderzuschlages gemäß § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für die Zeit von Juli bis Dezember 2009 in Höhe von insgesamt 840 EUR streitig.

Die im Jahre 1976 geborene Klägerin und ihr Ehemann sind die Eltern des am 00.00.2004 geborenen Kindes B; das Kindergeld wurde an die Klägerin ausgezahlt. Sie bewohnen eine etwa 68 qm große Wohnung; die monatliche Gesamtmiete betrug bis Ende 2009 472,70 EUR und ab dem 01.01.2010 492,70 EUR (307,56 EUR Grundmiete (bis 31.12.2009: 287,56 EUR), 1,14 EUR sonstiger Zuschlag, 132 EUR Betriebskosten- und 52 EUR Heizkostenvorauszahlung). Die Klägerin, ihr Ehemann und ihr Sohn bezogen im November 2008 als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Von Januar bis September 2009 bezog der Ehemann der Klägerin Wohngeld in Höhe von 46 EUR sowie von Oktober 2009 bis September 2010 in Höhe von 50 EUR monatlich.