LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.02.2012
L 9 AS 36/09
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 08.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen AS 42/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.02.2012 (L 9 AS 36/09) - DRsp Nr. 2012/7889

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.02.2012 - Aktenzeichen L 9 AS 36/09

DRsp Nr. 2012/7889

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.04.2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.249,86 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Erstattungsansprüche wegen der Leistungserbringung als unzuständiger Leistungsträger.