LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.10.2012
L 19 AS 1569/11
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 26.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 2468/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.10.2012 (L 19 AS 1569/11) - DRsp Nr. 2013/28

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.10.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 1569/11

DRsp Nr. 2013/28

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.07.2011 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von darlehensweise gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 08.02.2005 bis 31.07.2007.

Die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann, E J (I.), erwarben 1999 eine Eigentumswohnung, im T-weg 00, H. Die Klägerin ist zur Hälfte Miteigentümerin der Wohnung. Die Wohnung ist dinglich unbelastet.

Am 08.02.2005 zog die Klägerin mit ihren drei Kindern (geboren 1993, 2002, 2004) aus der ehelichen Wohnung T-weg 00, H aus. Seit der Trennung des Ehepaares nutzt I. die Wohnung alleine und trägt die Wohnungskosten. Durch Urteil des Amtsgerichts H vom 05.07.2007, 15 F 213/06, wurde die Ehe geschieden. Ein Zugewinnausgleich wurde nicht durchgeführt.