LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.10.2012
L 19 AS 1502/11
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 17.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen AS 54/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.10.2012 (L 19 AS 1502/11) - DRsp Nr. 2013/27

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.10.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 1502/11

DRsp Nr. 2013/27

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.06.2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 1.710,87 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Beklagten ein Anspruch nach § 115 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) in Höhe von 1.710,87 EUR zusteht.

Die Klägerin betreibt deutschlandweit Schuh- und Schlüsseldienstbetriebe. 2007 arbeitete der Beigeladene in einer Hamburger Filiale der Klägerin. Er war bei ihr von 1981 an beschäftigt und verdiente unter Einbeziehung von Prämien monatlich zwischen 1.600 und 2.300 EUR brutto, laut Arbeitgeberbescheinigung vom 07.02.2007 zuletzt 1.615,77 EUR. Die Klägerin behauptet nach einer Videoüberwachung, der Beigeladene habe sich zwei Zwanzig-Euro-Scheine eingesteckt. Der Beigeladene wurde mit dem Vorwurf konfrontiert, bestritt ihn aber und lehnte eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ab. Daraufhin wurde ihm mit Schreiben vom 17.04.2007 fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt. Am 19.04.2007 meldete sich der Beigeladene krank. Am 03.05.2007 erhob er Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Hamburg (11 Ca 196/07) und bot der Klägerin seine Arbeitsleistung weiter an.