LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.07.2009
L 13 R 125/08
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 24.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 258/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.07.2009 (L 13 R 125/08) - DRsp Nr. 2010/2778

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.07.2009 - Aktenzeichen L 13 R 125/08

DRsp Nr. 2010/2778

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 24.07.2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Weitergewährung einer der Klägerin bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 30.04.2006 hinaus.

Die 1963 geborene Klägerin ist gelernte Verkäuferin und hat drei Kinder. In ihrem Beruf hat sie zwischen 1980 und 1996 gearbeitet, unterbrochenen von Zeiten der Arbeitslosigkeit, Krankheit und Kindererziehung.

Im Januar 2001 wurde der Klägerin aufgrund eines Tumors die rechte Brust einschließlich Teilen des Brustmuskels und der Lymphknoten entfernt. In der Folgezeit wurde bei ihr ein Grad der Behinderung von 50 anerkannt.