LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.07.2009
L 12 AL 68/08
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 02.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 (25) AL 21/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.07.2009 (L 12 AL 68/08) - DRsp Nr. 2009/17879

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.07.2009 - Aktenzeichen L 12 AL 68/08

DRsp Nr. 2009/17879

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.09.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Frage, ob der Kläger einen Existenzgründungszuschuss in Höhe von 6.240,00 Euro zu erstatten hat.

Der 1961 geborene Kläger durchlief nach dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife in der Zeit von 1981 bis 1983 eine Ausbildung zum Polizeibeamten und war in diesem Beruf bis 1985 tätig. Im Anschluss daran studierte er bis 1989 Jura, ohne jedoch das Staatsexamen abzulegen. Bereits während der Zeit des Studiums war er bei verschiedenen Arbeitgebern als Sicherheitsleiter nebenbei beschäftigt. Nach der zuletzt bis 30.09.2002 bei der Firma R ausgeübten Tätigkeit bezog er bis 29.03.2003 Arbeitslosengeld und im Anschluss daran Arbeitslosenhilfe.