LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.06.2011
L 10 SB 74/10
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 25.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 SB 155/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.06.2011 (L 10 SB 74/10) - DRsp Nr. 2011/15049

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.06.2011 - Aktenzeichen L 10 SB 74/10

DRsp Nr. 2011/15049

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 25.01.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger trotz seines Wohnsitzes im europäischen Ausland Anspruch auf Feststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht hat.

Der 1935 geborene Kläger, der belgischer Staatsangehöriger ist, lebt in Belgien, im Grenzgebiet zur Bundesrepublik Deutschland, im Ort F. Er ist nicht mehr erwerbstätig und bezieht neben einer belgischen auch eine deutsche Altersrente, diese in Höhe von gegenwärtig etwa 44,- Euro monatlich. Er hat bislang in Deutschland keine Steuern gezahlt und auch nicht beantragt, als unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) behandelt zu werden. Der Kläger hat einen Sohn, der mit seiner Familie in Hannover, Deutschland wohnhaft ist und den der Kläger gelegentlich besucht.

Das Versorgungsamt Aachen stellte bei ihm mit Bescheid vom 14.02.2007/Widerspruchsbescheid vom 03.07.2007 wegen "1. Herzleistungsminderung; 2. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule" einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 fest; auch zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Bescheide war der Kläger in F., Belgien wohnhaft.