LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.06.2005
L 11 KA 19/04
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 17.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KA 193/99

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.06.2005 (L 11 KA 19/04) - DRsp Nr. 2009/10119

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.06.2005 - Aktenzeichen L 11 KA 19/04

DRsp Nr. 2009/10119

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 17.12.2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten auch im Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Honorars des Klägers für die Quartale I/1996 und II/1996.

Der zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Kläger ist als Facharzt für Allgemeinmedizin in E niedergelassen. Nachdem das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 17.09.1997 die beschlossene rückwirkende Teilbudgetierung der Gebührenziffern 10, 11, 17, 18, 42, 60, 801 und 851 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) für unzulässig gehalten hatte, berechnete die Beklagte das Honorar ohne Anwendung dieser Budgetierung neu. Für das Quartal I/1996 stellte sie durch Bescheid vom 29.02.1998 einen Honoraranspruch in Höhe von 219.750,22 DM fest, für das Quartal II/1996 einen solchen in Höhe von 189.052,67 DM (Bescheid vom 25.02.1998). Mit Rundschreiben Nr. 2-1998 vom 25.03.1998 an alle Vertragsärzte informierte die Beklagte sowohl über die ursprünglichen als auch über die korrigierten Punktwerte für die beiden streitigen Quartale.