LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.05.2012
L 18 R 334/11
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 16.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 (30) R 60/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.05.2012 (L 18 R 334/11) - DRsp Nr. 2012/19614

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.05.2012 - Aktenzeichen L 18 R 334/11

DRsp Nr. 2012/19614

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.11.2010 geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 3.743,97 festgesetzt.

Tatbestand

Streitig ist ein Zahlungsanspruch auf Rente aus abgetretenem Recht.

Der 1950 geborene und 2011 verstorbene O (Im Folgenden: Versicherter) war bei der Klägerin (zuletzt als stellvertretender Filialleiter) beschäftigt. Für das Beschäftigungsverhältnis galt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Der Versicherte war bei der Beklagten gegen die Versicherungsfälle der gesetzlichen Rentenversicherung und bei der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAK) gegen Krankheit versichert.