Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16.10.2007 aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechstzügen nicht zu erstatten.
Streitig ist, ob die der Klägerin bewilligte Hinterbliebenenrente mit dem ungeminderten Zugangsfaktor von 1,0 zu berechnen ist.
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