LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.03.2011
L 1 KR 175/10
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 26.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 336/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.03.2011 (L 1 KR 175/10) - DRsp Nr. 2011/7805

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.03.2011 - Aktenzeichen L 1 KR 175/10

DRsp Nr. 2011/7805

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26.02.2010 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die beigeladene Ehefrau des Klägers nach einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner - KVdR - Anspruch auf Fortsetzung der Familienversicherung mit Teilkostenerstattung (§ 14 Abs. 1, 2 S. 2 SGB V) hat.

Der Kläger war Dienstordnung-Angestellter (DO-Angestellter) bei der Beklagten. Seit September 1963 ist er bei der Beklagten freiwillig krankenversichert, seit dem 01.01.2005 befindet er sich im Ruhestand. Seit Juli 1989 hat der Kläger sich für die Teilkostenerstattung gem. § 14 SGB V entschieden (§ 14 Abs. 2 S. 1 SGB V).

Die Beigeladene war bis zum 21.03.2007 über den Kläger bei der Beklagten familienversichert und nahm gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 SGB V an der Teilkostenerstattung teil. Seit dem 22.03.2007 ist die Beigeladene als Rentnerin in der KVdR pflichtversichert. Sie bezieht eine Rente in Höhe von ca. 136 Euro monatlich, der Versicherungsbeitrag zur KVdR beträgt ca. 15 Euro monatlich.