LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.03.2011
L 1 (16) KR 237/09
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 09.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 118/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.03.2011 (L 1 (16) KR 237/09) - DRsp Nr. 2011/9952

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.03.2011 - Aktenzeichen L 1 (16) KR 237/09

DRsp Nr. 2011/9952

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.06.2009 abgeändert.

Die Bescheide vom 11.07.2006, 27.12.2006 und 14.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2008 werden aufgehoben, soweit die Auslandszuschläge bei der Bemessung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt werden.

Die Beklagte hat die Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der von ihm zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Der am 00.00.1970 geborene Kläger ist Beamter des B und im Ausland beschäftigt. Seit dem 13.08.1997 ist er freiwilliges Mitglied - ohne Anspruch auf Krankengeld - bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der AOK Rheinland.

Mit Bescheid vom 19.07.2005 stellte die AOK Rheinland für die Zeit ab 01.08.2005 einen Beitrag zur Krankenversicherung i. H. v. 244,47 EUR und einen Beitrag zur Pflegeversicherung i. H. v. 16,36 EUR, insgesamt 260,83 EUR, ohne Berücksichtigung eines vom Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt bezogenen Auslandszuschlags fest. Mit Bescheid vom 26.08.2005 bestätigte die AOK Rheinland diese Beitragshöhe für die Zeit ab 01.09.2005.