LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.02.2013
L 4 U 307/10
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 24.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 67/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.02.2013 (L 4 U 307/10) - DRsp Nr. 2013/6639

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.02.2013 - Aktenzeichen L 4 U 307/10

DRsp Nr. 2013/6639

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 24.03.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger am 14.09.2006 einen versicherten Arbeitsunfall erlitten hat.

Der Kläger beabsichtigte, am 14. und 15.09.2006 eine Dachseite seines Hauses, G-weg 00 in M, durch einen Dachdeckerbetrieb neu eindecken zu lassen. Neben den zwei Mitarbeitern dieses Betriebes halfen drei Bekannte und der Kläger selbst bei den Bauarbeiten mit. Am 14.09.2006 stürzte der Kläger beim Nageln von Dachlatten ab und verletzte sich schwer.

Am Tag vor dem Unfall ging um 19:33 Uhr bei der Beklagten ein vom Kläger unterschriebenes Telefax mit folgendem Wortlaut ein:

"Wie an Telefon besprochen möchte ich bescheit geben das wir am 14.09.06 und fileicht am 15.09.06 im G-weg 00 mit der Firma I aus M Mein Dach von einer seite neue Dachfannen draufmachen hir bei werden mir voraussichtlich Drei Sergute Bekante unendgeldlich helfen. Ich fermute das jeder helfer ungefer 5 Stunden bei mir Arbeitet.

Bauher K I G-weg 00 M Tel: xxx "